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Rechtsanwalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Berufsstand
- Vergütung
- Standesrecht
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
unabhängiger Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten.
Rechtsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959 (BGBl. I 565) m.spät.Änd.
Berufsstand
1. Der Rechtsanwalt übt als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus und betreibt kein Gewerbe. Sein Recht, in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden. Jedermann hat i.Allg. das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. In manchen Fällen besteht die Notwendigkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Anwaltszwang).
2. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt eine Zulassung durch die Landesjustizverwaltung voraus. Nur wer die Befähigung zum Richteramt hat, kann zugelassen werden. Die Zulassung kann nur aus ausdrücklich aufgeführten Gründen versagt werden. Hiergegen Anrufung des Ehrengerichts möglich.
3. Der Rechtsanwalt muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem dt. Gericht auftreten, vor dem BGH allerdings nur, wenn er dort zugelassen ist.
4. Der Rechtsanwalt ist i.d.R. nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen. Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muss er unverzüglich ablehnen. Er darf nicht tätig werden,
(1) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird,
(2) wenn er in eine Interessenkollision gerät,
(3) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis steht (Syndikusanwalt).
5. Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein Dienstvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag).
6. Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen Handakten hat der Rechtsanwalt fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der Rechtsanwalt hat an den Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren.
7. Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist geschützt durch Aussageverweigerungsrecht (§ 383 ZPO, § 53 StPO), Geheimhaltungspflicht (§ 203 StGB) und Strafvorschrift gegen Parteiverrat (§ 356 StGB).
8. Fachanwalt.
Vergütung
1. Für jede Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Gebühren und Ersatz seiner Auslagen, die grundsätzlich im Pauschalsystem nach dem Streitwert berechnet werden.
Höhe: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl. I 788), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I 2017, S. 872).
2. Der Rechtsanwalt kann einen Vorschuss (üblich vielfach zwei Gebühren) verlangen.
3. Die Gebühren werden stets von dem Auftraggeber geschuldet, gleich, wem das Gericht die Prozesskosten auferlegt.
Standesrecht
Die Rechtsanwälte im Bezirk eines Oberlandesgerichts (OLG) sind in einer Rechtsanwaltskammer als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft, die einzelnen Rechtsanwaltskammern in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. Die Rechtsanwälte unterliegen einer bes. Ehrengerichtsbarkeitvor dem Ehrengericht und dem Ehrengerichtshof, die für jeden Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gebildet sind.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Vor den Arbeitsgerichten können sich die Parteien durch Rechtsanwalt vertreten lassen; vor den Landesarbeitsgerichten ist die Vertretung nicht auf Rechtsanwälte beschränkt. Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) besteht Anwaltszwang.
Finanzgerichtsbarkeit
Rechtsanwälte sind auch ohne bes. Erlaubnis befugt, in Steuer- und Steuerstrafsachen die Vertretung zu übernehmen (Bevollmächtigter).
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Vor dem Verwaltungsgericht können Rechtsanwälte auftreten; vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang.
Sozialgerichtsbarkeit
Vor den Sozialgerichten können Rechtsanwälte auftreten, vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist der Vertretungszwang (§ 73 I SGG) nicht nur auf die Vertretung durch Rechtsanwälte beschränkt.
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