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Rechtsschutzversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zweig der Schadenversicherung. Wegen der für diesen Versicherungszweig in der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 geltenden Spartentrennung wird die Rechtsschutzversicherung v.a. von Spezialversicherern betrieben. Wird die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsunternehmen zusammen mit anderen Sparten betrieben, muss die Leistungsbearbeitung einem rechtlich selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmen übertragen werden.

    2. Merkmale: a) Versicherungsschutz: Die Rechtsschutzversicherung erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls im vereinbarten Umfang, maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme, die Rechtskosten. Die Kostenübernahme kann sich grundsätzlich von einer anwaltlichen Erstberatung, die auf telefonischem Wege insbesondere zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten häufig bereits rein vorsorglich (ohne Eintritt eines Rechtsschutzfalls) angeboten wird, bis zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens über mehrere Instanzen erstrecken. Versicherte Kosten sind insbesondere Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten ein­schließ­lich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, aber auch die Kosten außergerichtlicher Streitschlichtungsverfahren. Die Rechtsschutzversicherung erfüllt eine soziale Funktion, weil sie jedem Bürger die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ohne Rücksicht auf das hiermit verbundene Kostenrisiko ermöglicht.

    b) Abgrenzung: Relevant ist v.a. die Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung. Letztere schützt den Versicherungsnehmer bei der Abwehr fremder Ansprüche (passiver Rechtsschutz), die ggf. auch befriedigt werden. Die Rechtsschutzversicherung trägt für den Versicherungsnehmer das Rechtskostenrisiko bei der Durchsetzung eigener Ansprüche (aktiver Rechtsschutz).

    c) Geltungsbereich: Versicherungsschutz besteht regelmäßig in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, soweit der Gerichtsstand in diesem Gebiet gegeben ist. Weltweite Deckung bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland sowie für Streitigkeiten aus Internetverträgen ist mittlerweile bei den meisten Versicherern Standard. Für einzelne Leistungen ist der Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt, i.d.R. für Beratungs-, Sozialgerichts-, Steuer- und – sofern angeboten – Verwaltungs-Rechtsschutz.

    d) Leistungsarten: Leistungsarten beschreiben Rechtsbereiche, die vom Versicherungsschutz umfasst sind, z.B. Schadenersatz-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Verwaltungs-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht. Bei manchen Leistungsarten besteht eine i.d.R. dreimonatige Wartezeit.

    e) Vertragsarten: Vertragsarten bündeln mehrere Leistungsarten und ordnen diese einem versicherten Risikobereich und versicherten Personen zu (z.B. Verkehrs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz). Kombinationen der genannten Vertragsarten sind gängig.

    f) Rechtsgrundlagen: Gesetzliche Grundlage ab 1.1.2008 sind die §§ 125-129 VVG; sie beziehen sich v.a. auf den Inhalt des Versicherungsscheins, das Schadenabwicklungsunternehmen, die freie Wahl des Rechtsanwalts und die Anerkennung des Rechtsschutzbedürfnisses. Vertragliche Grund­lage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB).

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