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Rechtsweggarantie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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grundrechtliche Verbürgung, nach der für jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offen steht (Art. 19 IV GG).
Ausnahme gemäß Art. 10 II GG bei Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, wenn Gesetz dies bestimmt und von Volksvertretung berufenes Organ anstelle des Rechtsweges tritt (Briefgeheimnis).
Die Rechtsweggarantie garantiert einen effektiven Rechtsschutz, eröffnet jedoch keinen Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz.
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