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Regulierungsvollmacht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Vollmacht durch den Versicherungsnehmer zugunsten des Versicherers
    2. Vollmacht durch den Versicherer zugunsten eines Versicherungsvermittlers

    Vollmacht durch den Versicherungsnehmer zugunsten des Versicherers

    Befugnis des Versicherers, im Namen des Versicherungsnehmers und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gegenüber Dritten (insbesondere einem Geschädigten und auch anderen an der Schadenregulierung Beteiligten, wie z.B. Behörden oder Gerichte) alle ihm zur Erfüllung bzw. Beilegung oder zur Abwehr der Forderungen eines Anspruchstellers zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben oder Handlungen durchzuführen. Der Versicherer ist insbesondere ermächtigt, Ansprüche abzuwehren, vorbehaltlos zu bezahlen, einen Abfindungsvergleich zu schließen, auf Einrede der Verjährung oder dergleichen zu verzichten. 

    Vollmacht durch den Versicherer zugunsten eines Versicherungsvermittlers

    Befugnis des Vermittlers, meist eines Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers, im Namen und für Rechnung des Versicherers Schäden aus Versicherungsfällen gegenüber dem Versicherungsnehmer im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens verbindlich und abschließend zu regulieren. Die Regulierungsvollmacht ist i.d.R. auf einen Höchstbetrag begrenzt und kennt auch weitere inhaltliche Ausnahmen (z.B. Personenschäden). Damit wird faktisch häufig eine sog. Kleinschaden-Regulierungsvollmacht ausgesprochen, auf deren Basis die Vermittler Kleinschäden ihrer Kunden in der Privathaftpflichtversicherung und in Zweigen der privaten Sachversicherung fallabschließend regulieren können.

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