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Rehabilitation

Definition: Was ist "Rehabilitation"?

I. Sozialrecht: Sammelbegriff für Maßnahmen und Leistungen zur Eingliederung behinderter Menschen im Sozialversicherungsrecht, sozialen Entschädigungsrecht und Sozialhilferecht. II. Soziale Sicherung: im Rahmen der sozialen Sicherung unterschiedlich definierter Begriff. Im Wesentlichen soll eine Verschlimmerung von Krankheiten vermieden werden und/oder ein Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verhindert werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Sozialrecht
    2. Soziale Sicherung

    Sozialrecht

    Sammelbegriff für Maßnahmen und Leistungen zur Eingliederung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkter oder behinderter Menschen im Sozialversicherungsrecht (einschließlich Recht der Arbeitsförderung), sozialen Entschädigungsrecht und Sozialhilferecht.

    1. Leistungen: Medizinische, berufsfördernde (berufliche Rehabilitation) und ergänzende Leistungen.

    2. Rechtsgrundlagen/Zuständigkeit: für die Bereiche Sozialversicherung und soziales Entschädigungsrecht gemeinsame Grundsätze im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - seit dem 1.7.2001. Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind die jeweiligen Versicherungsträger oder Behörden (Rehabilitationsträger) zuständig; z.B. die Krankenkassen für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 40 ff. SGB V); die Unfallversicherungsträger für die medizinische und berufliche Rehabilitation bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 26 I, III SGB VII); die Rentenversicherungsträger für die medizinische und berufliche Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist (§§ 9 ff. SGB VI); die Arbeitsverwaltung für die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen, wenn kein anderer Träger zuständig ist (§§ 112 ff. SGB III); die Sozialhilfeträger für medizinische und berufliche Rehabilitation  von behinderten Menschen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Förderung haben (§ 53 SGB XII).

    3. Für alle Verfahren der Rehabilitation gilt der Grundsatz: Rehabilitation geht vor Rente, d.h. Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (Rente wegen Erwerbsminderung) sollen nur gewährt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder solche Maßnahmen keinen Erfolg mehr versprechen.

    4. Maßnahmen der Rehabilitation können nur mit Zustimmung des behinderten Menschen durchgeführt werden. Fehlende Zustimmung kann unter bestimmten Umständen Verletzung der Mitwirkungspflicht bedeuten und zur Versagung weiterer Leistungen (z.B. Renten) führen.

    Soziale Sicherung

    Im Rahmen der sozialen Sicherung unterschiedlich definierter Begriff. Im Wesentlichen soll eine Verschlimmerung von Krankheiten vermieden werden und/ oder ein Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verhindert werden.

    Rehabilitation gibt es in der Alterssicherung, Krankenversicherung, Arbeitsförderung, gesetzlichen Unfallversicherung und im Rahmen der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeld II.

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