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Reichensteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die sog. „Reichensteuer“ bezeichnet die erhöhte Einkommensbesteuerung für bes. hohe Einkommen. Der Spitzensteuersatz beträgt ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 Euro für Ledige bzw. 508.894 Euro (im Jahr 2016) für Verheiratete grundsätzlich 45 Prozent. Damit liegt der Spitzensteuersatz um 3 Prozentpunkte über dem "normalen" Spitzensteuersatz von 42 Prozent.

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