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Reisevertragsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Pauschalreiseverträge: Der Reisevertrag zwischen Reisendem und Veranstalter ist Unterart des Werkvertrags („ähnlicher Vertrag“). Betroffen sind Verträge mit einer Gesamtheit von Leistungen („Leistungsbündel“ bestehend aus mindestens zwei Leistungen), die der Reiseveranstalter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen zum Gesamtpreis erbringt. Pauschalreiseverträge unterliegen den §§ 651 a ff BGB (Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG vom 13.6.1990). Reiseverträge werden wie üblich geschlossen [vgl. allerdings die Mindestinhalte der Reisebestätigung und die Informationspflichten nach der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGBInfVO)]. Hierunter fallen vielfältige Reisearten. Ein Sonderfall stellt die Überlassung einer Ferienunterkunft durch einen Veranstalter dar; hier finden die §§ 651 a ff BGB entsprechend Anwendung, obwohl keine „Gesamtheit“ von Reiseleistungen vorliegt. Veranstalter haften für alle Leistungen des Reiseprogramms, wobei der professionellen Reiseleitung erhebliche Bedeutung zukommt (Reklamationsbearbeitung).Veranstalter haben ferner u.a. die Informationspflichten nach den §§ 4 ff BGBInfoVO zu erfüllen (Mindestprospektangaben, Unterrichtung vor Vertragsschluss, Inhalt von Reisebestätigung, Unterrichtung vor Reisebeginn). Sämtliche Zahlungen des Reisenden (einschließlich des Forderns und Entgegennehmens) vor Reisebeginn sind nur Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zulässig (vorgeschriebenes Muster nach § 9 BGBInfVO), andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit (auch der Reisevermittler) nach § 147 b GewO dar. Der Sicherungsschein (Bankbürgschaft oder Versicherung) sichert den Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters ab. Ersatzreisende können vor Reisebeginn unter den Voraussetzungen des § 651 b BGB gestellt werden. Bei Stornierung können Reiseveranstalter Entschädigungen nach den § 651 i BGB verlangen - in der Regel in Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) pauschaliert. Dem Reisenden stehen bei mangelhaften Leistungen die Gewährleistungsrechte nach den §§ 651 c BGB vor (grundsätzliche Voraussetzung: Mängelanzeige, vor Kündigung: angemessene Abhilfefrist und erfolgloser Ablauf). Neben Minderung und Kündigung kommen auch Selbsthilfe (ebenfalls nach Fristsetzung - vgl. § 651 c III BGB) und Schadensersatzansprüche einschließlich des Anspruchs wegen nutzlos vertaner Urlaubstage nach den §§ 651 c I, II BGB in Betracht. Für die Berechnung der Minderung wegen Reisemängeln wenden die Gerichte zum Teil die „Frankfurter Tabelle“ (umstritten - vgl. Veröffentlichung in NJW 1985, 113, Ergänzung NJW 1994, 1639) an. § 651 j BGB enthält eine Sonderregelung für höhere Gewalt. Reiseveranstalter und Reisendem stehen das Kündigungsrecht zu (besondere Abwicklungsregelung). Für Gastschulaufenthalte (Ausland, Aufenthalt mindestens drei Monate, geregelter Schulbesuch, Unterbringung in einer Gastfamilie) greift § 651 l BGB zum Schutz des Schülers ein. Mängelansprüche sind nach Reiseende gemäß § 651 g I BGB innerhalb eines Monats nach vereinbartem Reiseende geltend zu machen (Ausschlussfrist). Die Verjährungsfrist von 2 Jahren nach § 651 g II BGB (vgl. allerdings § 651 m BGB) ist zu beachten. Von den §§ 651 a ff BGB kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Das hat Bedeutung v.a. für die Fassung der Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), die den insofern „halbzwingenden“ §§ 651 a ff BGB entsprechen müssen und im übrigen auch den §§ 305 ff BGB (vgl. auch § 312 e BGB) unterliegen (Inhaltskontrolle der Klauseln). Der Vertrieb der Pauschalen kann direkt oder über Reisevermittler erfolgen, die für den Veranstalter als Abschluss- oder Vermittlungsvertreter (Agenturen - Handelsvertreter nach den §§ 84 ff HGB) auftreten und weitere (auch eigene) Pflichten (insbesondere Informationspflichten) zu erfüllen haben. Grundsätzlich gilt für Reiseverträge ohne Rücksicht auf das Zielland deutsches Recht, wobei sich allerdings der Veranstalter auf internationale Übereinkommen wie Warschauer Abkommen (Flug), Athener Übereinkommen (Personen- und Gepäckbeförderung zur See) oder auf solchen Übereinkommen beruhende gesetzliche Vorschriften wie z.B. die §§ 701 ff BGB (str.) berufen kann (Beschränkung von Schadensersatzansprüchen etc.). Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Veranstalter ist dessen Sitz.

     

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