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Rente wegen Erwerbsminderung

(weitergeleitet von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung)
Definition: Was ist "Rente wegen Erwerbsminderung"?

Sie ersetzt die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) und wegen Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeitsrente).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2001 durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I 1827). Sie ersetzt die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) und wegen Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeitsrente).

    1. Voraussetzungen: a) Die Rente wegen Erwerbsminderung wird unter den Voraussetzungen des § 43 SGB VI aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei krankheits- oder behinderungsbedingter Leistungseinbuße gewährt. Dabei wird unterschieden zwischen teilweiser Erwerbsminderung (drei- bis unter sechsstündige Leistungsfähigkeit) und voller Erwerbsminderung (unter dreistündige Leistungsfähigkeit). Bei Versicherten, die drei bis unter sechs Stunden arbeiten können, ist zu prüfen, ob ihnen ein konkreter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Ist dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, steht ihnen Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Ab sechsstündiger Einsatzfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Im Gegensatz zum früheren Recht können nun auch Selbstständige Rente wegen Erwerbsminderung geltend machen.

    b) Für die Rente wegen Erwerbsminderung ist die Erfüllung der allg. Wartezeit sowie das Vorhandensein von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung notwendig, es sei denn, die Erwerbsminderung ist durch einen Tatbestand eingetreten, durch den die Wartezeit als erfüllt gilt (§§ 53, 245 SGB VI). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI z.B. um Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten.

    2. Beginn und Ende: Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gezahlt und beginnt grundsätzlich mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Sie wird regelmäßig nur befristet geleistet (Zeitrente), und zwar für drei Jahre ab Rentenbeginn; die Befristung kann wiederholt werden. Beruht die Rentengewährung auf medizinischen Gründen, scheidet die Befristung aus, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Eine nicht befristete Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet bzw. bei früherem Versterben des Berechtigten bis zum Ende des Kalendermonats, in dem er gestorben ist.

    3. Hinzuverdienstgrenze: s. § 96a SGB VI.

    4. Abschläge: Bei frühzeitigem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung sind Abschläge in Kauf zu nehmen; diese betragen für jeden Monat, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen wird, 0,3 Prozent, jedoch maximal 10,8 Prozent (§ 77 SGB VI).

    5. Ausschluss und Versagen: Die absichtliche Herbeiführung der Erwerbsminderung schließt den Rentenanspruch aus (§ 103 SGB VI); die Rente kann versagt werden, wenn die Erwerbsminderung bei einer strafbaren Handlung erworben wurde (§ 104 SGB VI).

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