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Rentenbesteuerung

(weitergeleitet vonBesteuerung der Renten)
Definition: Was ist "Rentenbesteuerung"?

Die Rentenzahlung ist Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten. Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Renten ist von untergeordneter Bedeutung; Bestimmung des Rentengrundes ist unbeachtlich. Renten sind auch dann zu erfassen, wenn einklagbarer Anspruch fehlt, aber fortdauernder Bezug sichergestellt ist.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Einkommensteuer
    2. Bewertungsgesetz
    3. Gewerbesteuerrecht

    Einkommensteuer

    1. Gegenleistungsrenten: Die Rentenzahlung ist Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten.

    a) Beim Rentenverpflichteten stellt der Rentenbarwert die Anschaffungskosten der angeschafften Wirtschaftsgüter dar. Die Zins- bzw. Ertragsanteile der Rente können - je nach Verwendung der Wirtschaftsgüter - Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein.

    b) Beim Rentenberechtigten ist danach zu differenzieren, ob Wirtschaftsgüter des Privatvermögens oder des Betriebsvermögens veräußert wurden:
    (1) Ein entstehender Veräußerungsgewinn oder -verlust im Privatvermögen ist grundsätzlich unbeachtlich.

    Ausnahmen:
    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung; sog. private Veräußerungsgeschäfte (ehem. Spekulationsgeschäfte). Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gelten die Grundsätze unter (2).
    (2) Im Betriebsvermögen erhöht (mindert) der Veräußerungsgewinn (-verlust) grundsätzlich den laufenden Gewinn. Bei einer Veräußerung des gesamten Betriebs, eines Teilbereichs oder eines Mitunternehmeranteils hat der Veräußerer ein Wahlrecht: entweder sofortige begünstigte Versteuerung der Differenz zwischen dem Rentenbarwert und der Summe der Buchwerte, oder Verrechnung aller empfangenen Rentenzahlungen gegen den Buchwert bzw. die Verrechnung des veräußerten Objekts; sobald die Summe der laufenden Zahlungen den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten übersteigt, gelten die Renten in voller Höhe als nachträgliche (Betriebs-)Einnahmen der zugehörigen Einkunftsart. Freibeträge oder Maßnahmen zur Glättung der Progression werden dann nicht gewährt (Veräußerungsgewinn).

    2. Private Veräußerungsrenten:
    (1) Zuwendungsrenten: Die Rentenzahlung soll der Versorgung einer Person dienen.

    a) Beim Rentenverpflichteten stellen die Zahlungen in voller Höhe Betriebsausgaben dar, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst ist. Fehlt ein betrieblicher Anlass, so stellen die gesamten Rentenzahlungen (bei Leibrenten: Ertragsanteile) Sonderausgaben dar.

    b) Beim Berechtigten sind betrieblich veranlasste Rentenzahlungen in voller Höhe Betriebseinnahmen, andernfalls in voller Höhe (bei Leibrenten in Höhe des Ertragsanteils) sonstige Einkünfte, ggf. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
    (2) Besonderheiten bei Renten zwischen unterhaltsberechtigten Personen und bei freiwilligen Renten: Nach § 12 Nr. 2 EStG dürfen Zuwendungen ohne rechtliche Zahlungsverpflichtung, aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und an eine gegenüber dem Verpflichteten oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten weder von einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn diese Zuwendungen auf einer bes. Vereinbarung beruhen. Zuwendungen sind Renten oder rentenähnliche Leistungen ohne eine ins Gewicht fallende Gegenleistung. Die aus dem möglichen Zusammentreffen von verwandtschaftlichen (Versorgungs-) und kommerziellen (Veräußerungs-) Gesichtspunkten entstehenden Probleme sind wie folgt zu lösen: a) Bei Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gelten die unter Punkt 1 dargestellten Grundsätze.

    b) Beträgt der Wert der Gegenleistung bei überschlägiger Berechnung nicht wenigstens die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung, so darf der (Renten- und z.B. Unterhalts-) Verpflichtete gemäß § 12 Nr. 2 EStG diese Rentenzahlung bei der Einkommensermittlung nicht abziehen, der Berechtigte braucht sie nicht zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).

    c) Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens bei überschlägiger Berechnung die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung, so darf der Rentenverpflichtete eine Zeitrente voll, eine Leibrente mit deren Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehen; der Rentenberechtigte hat die Zeitrente voll, die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Gesetzgeber hat den Ertragsanteil pauschal festgelegt. Ab 2005 ist zwischen zwei Tabellen zu unterscheiden: Eine Tabelle ist maßgebend für die Besteuerung von lebenslangen Leibrenten, die andere Tabelle für die gekürzte Leibrente mit unterschiedlich hohen Ertragsanteilen. Die Ertragsanteile wurden ab 2005 im Vergleich zu früher deutlich abgestuft.
    (3) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 sind Versorgungsleistungen nur noch bei Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder GmbH-Anteils unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Darüber hinaus entfällt die Unterscheidung zwischen dauernder Last und Leibrente (§ 22 Nr. 1b EStG).
    (4) Steuerfreie Renten sind a) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG), unabhängig davon, ob sie an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gezahlt werden;

    b) Kinderzuschüsse zur Altersrente sowie den Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, die allerdings nur noch bei "Altrenten" gewährt werden (§ 3 Nr. 1b EStG);

    c) Renten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstgeschädigte oder Kriegsgeschädigte gezahlt werden (§ 3 Nr. 6 EStG);

    d) Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden (§ 3 Nr. 8 EStG);

    e) bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (§ 3 Nr. 11 EStG);

    f) der Abfindungsbetrag bei Witwen- und Witwerrenten wegen Wiederheirat des Berechtigten (§ 3 Nr. 3a EStG).

    (5) Zur Besteuerung der Rentenarten, welche ab 2005 der nachgelagerten Besteuerung unterliegen vgl. sonstige Einkünfte.

    Bewertungsgesetz


    1. Allgemeines: Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Renten ist von untergeordneter Bedeutung; Bestimmung des Rentengrundes ist unbeachtlich. Renten sind auch dann zu erfassen, wenn einklagbarer Anspruch fehlt, aber fortdauernder Bezug sichergestellt ist.

    Jahreswert der Rente: Wert der jährlich zu erbringenden Leistung. Ungewisse Änderungen der Rentenhöhe sind erst mit ihrem Eintritt zu berücksichtigen, von vornherein feststehende Änderungen dagegen schon an den vorangehenden Stichtagen. Bei schwankender Rentenhöhe ist der Betrag zugrunde zulegen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird.

    2. Bewertung: Einheitlich mit dem Kapitalwert (§§ 13 ff. BewG).

    a) Leibrente (§ 14 BewG): Der Kapitalwert bestimmt sich
    (1) nach dem Jahreswert der Rente,
    (2) nach der Höhe des Vervielfältigers (§ 14 BewG). Die maßgeblichen Vervielfältiger sind in der Anlage 9/9a zum Bewertungsgesetz zusammengestellt; die Anlage unterscheidet nach dem Geschlecht und dem vollendeten Lebensalter der Person, auf deren Leben die Rente abgestellt ist.

    Individuelle Verhältnisse bleiben bei dieser Bewertung unberücksichtigt. Ansatz eines abweichenden Werts nur dann, wenn dieser nachweislich (aufgrund von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen zwingend) geringer oder höher als der vorgeschriebene Kapitalwert ist (lebenslängliche Leistung). Die Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen (§ 14 I BewG). Die Vervielfältiger werden vom BMF im BStBl. Teil I veröffentlicht. Wegen der gestiegenen allg.  durchschnittlichen Lebenserwartung steigen die Kapitalwerte.

    b) Zeitrente (§ 13 BewG): Der Kapitalwert wird ermittelt als Summe der einzelnen Jahresleistungen unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen; dabei darf der Barwert höchstens das 18,6-fache des Jahreswertes betragen. Vorgeschriebener Zinssatz: 5,5 Prozent.

    c) Höchstzeitrente (abgekürzte Leibrente): Zu berechnen sind Leibrenten und Zeitrente, davon ist der jeweils niedrigste Wert anzusetzen.

    d) Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente): Auch hier sind Leibrente und Zeitrente getrennt zu ermitteln; anzusetzen ist grundsätzlich der höhere von beiden Werten.

    e) Immer währende Rente: Eine Rente, bei der ein Ende der Laufzeit überhaupt nicht abzusehen ist oder deren Ende von Ereignissen abhängt, bei denen ungewiss ist, ob sie jemals eintreten, ist mit dem 18,6-fachen ihres Jahreswertes anzusetzen (§ 13 II BewG).

    f) Rente von unbestimmter Dauer: Eine Rente, deren Ende zwar in absehbarer Zeit sicher, bei der aber der genaue Zeitpunkt des Wegfalls ungewiss ist, wird mit dem 9,3-fachen ihres Jahreswertes angesetzt (§ 13 II BewG). – g) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit ihrem Rückkaufswert bewertet (§ 12 IV BewG). Die Berechnung des Rückkaufswerts kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Im Zivilrecht gibt es bereist Regeln zur Berechnung, die durch den BGH zugunsten der Versicherungsnehmer verschärft worden sind. Insbesondere gegen Ende der Laufzeit der betreffenden Versicherung ergeben sich durch die Gesetzesänderungen teilweise deutlich höhere Werte.

    4. Behandlung beim Berechtigten: nach Wegfall der Vermögensteuer weitgehend irrelevant geworden. Spielt der Wert eines Rentenanspruchs im Einzelfall dennoch eine Rolle (z.B. als Vermächtnis ausgesetzte Rente bei der Erbschaftsteuer), ermittelt sich der Kapitalwert wie beim Verpflichteten nach den genannten Regeln des Bewertungsgesetzes.

    5. Behandlung beim Verpflichteten (§ 104 BewG): a) Renten, die mit einem gewerblichen Betrieb oder der Ausübung eines freien Berufs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens mit dem Steuerbilanzwert (verlängerte Maßgeblichkeit) als Betriebsschuld zu berücksichtigen.

    b) Andere Renten sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens mit dem Kapitalwert abzuziehen, sofern die Verpflichtung nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb steuerfreien Vermögens eingegangen wurde.

    Gewerbesteuerrecht

    Renten beeinflussen unter bestimmten Voraussetzungen den Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.

    1. Behandlung beim Berechtigten: a) Gewerbeertrag: Soweit die Rente sich auf den nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn auswirkt, schlägt sie im Regelfall auf den Gewerbeertrag durch (§ 7 GewStG). Ausnahme bildet eine betriebliche (Veräußerungs- oder Versorgungs-) Rente, die im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils durch natürliche Personen oder Personengesellschaften begründet worden ist. Weiterhin werden in den Gewerbeertrag betriebliche Unfallrenten nicht einbezogen.

    2. Behandlung beim Verpflichteten: Soweit die Rentenverpflichtung zum Betriebsvermögen gehört, wirkt sie sich auf den Gewinn und damit auch auf den Gewerbeertrag aus. Renten und dauernde Lasten sind seit dem Erhebungszeitraum 2008 mit 25 Prozent des variablen Zinsanteils bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen, jedoch unabhängig davon, ob aus Gründung, Erwerb oder Erweiterung stammend. Ausgenommen hiervon sind jedoch Pensionszahlungen an Arbeitnehmer. Unter Berücksichtigung von weiteren Hinzurechnungstatbeständen kommt bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages für Renten und dauernde Lasten ein Freibetrag von 100.000 Euro zum Tragen.
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