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Risikopräferenz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Risikoeinstellung, Risikoappetit.
1. Begriff: Grad der Risikoneigung. Ausgangspunkt und Nebenbedingung rationaler Entscheidungen unter Risiko.
2. Hintergründe: In der Realität sind die Entscheidungssituationen meist durch eine Unsicherheits- oder Risikolage geprägt, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Ergebnisse von Entscheidungen nicht determiniert und damit unbekannt sind. Von einer Unsicherheitssituation wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn den einzelnen Ergebnismöglichkeiten keine Wahrscheinlichkeiten zugeordnet werden (können). Risikosituationen sind hingegen von Wahrscheinlichkeitsverteilungen von Ergebnissen geprägt, wobei es ausreicht, dass die Wahrscheinlichkeiten den verschiedenen Ergebnisausprägungen subjektiv vom Entscheidungsträger zugeordnet werden.
3. Ausprägungen: a) Risikoneutralität liegt vor, wenn positive und negative Abweichungspotenziale vom Erwartungswert einer Zielgröße seitens des Entscheidungsträgers gleich hoch gewichtet werden; der rationale Entscheidungsträger wird in diesem Fall aus einer Mehrzahl von Handlungs- bzw. Verhaltensmöglichkeiten diejenige mit dem höchsten Erwartungswert auswählen.
b) Risikofreude (Risikosympathie) liegt vor, wenn positive Abweichungspotentiale vom Erwartungswert seitens des Entscheidungsträgers höher gewichtet werden als negative Abweichungspotenziale; der rationale Entscheidungsträger wird in diesem Fall für die Auswahl aus mehreren Handlungs- bzw. Verhaltensmöglichkeiten einer Funktionsvorschrift folgen, die bei gegebenen Erwartungswerten für die Zielgröße vergleichsweise risikoreicheren, damit aber auch chancenreicheren Alternativen den Verzug gibt.
c) Risikoscheu (Risikoaversion) liegt vor, wenn negative Abweichungspotentiale vom Erwartungswert seitens des Entscheidungsträgers höher gewichtet werden als positive Abweichungspotenziale; der rationale Entscheidungsträger wird in diesem Fall für die Auswahl aus mehreren Handlungs- bzw. Verhaltensmöglichkeiten einer Funktionsvorschrift folgen, die bei gegebenen Erwartungswerten für die Zielgröße vergleichsweise risikoärmeren, damit aber auch chancenärmeren Alternativen den Verzug gibt.
4. Würdigungen: Die meisten Entscheidungsträger im Wirtschaftsleben, insbesondere am Kapitalmarkt, besitzen eine risikoscheue Einstellung. Genau deshalb gilt auch das Prinzip der wertorientierten Steuerung, dass c.p. bei gegebener Renditeerwartung eine Risikominimierung bzw. bei gegebener Risikolage eine Renditemaximierung anzustreben ist. Dabei gelten Nebenbedingungen. Versicherungsunternehmen dürfen schon aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein bestimmtes Risikomaß nicht überschreiten. Die Entscheidungsträger im Versicherungsunternehmen müssen deshalb ihrem Handeln bzw. Verhalten einen bestimmten Grad an Risikoaversion zugrundelegen (das folgt bereits aus den Solvabilitätsvorschriften, vgl. Solvency I, Solvency II, und aus den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen (kurz: MaRisk VA), ohne dass sie damit allerdings ihren Unternehmercharakter verlieren dürfen. Ein vollständiger Risikoausschluss, falls dies in einer realen Welt überhaupt möglich wäre, würde als Ausfluss einer gleichsam unbegrenzt risikoscheuen Einstellung zugleich den vollständigen Verzicht auf Chancen bedeuten, was mit Unternehmertum per se nicht mehr vereinbar wäre.
1. Begriff: Grad der Risikoneigung. Ausgangspunkt und Nebenbedingung rationaler Entscheidungen unter Risiko.
2. Hintergründe: In der Realität sind die Entscheidungssituationen meist durch eine Unsicherheits- oder Risikolage geprägt, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Ergebnisse von Entscheidungen nicht determiniert und damit unbekannt sind. Von einer Unsicherheitssituation wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn den einzelnen Ergebnismöglichkeiten keine Wahrscheinlichkeiten zugeordnet werden (können). Risikosituationen sind hingegen von Wahrscheinlichkeitsverteilungen von Ergebnissen geprägt, wobei es ausreicht, dass die Wahrscheinlichkeiten den verschiedenen Ergebnisausprägungen subjektiv vom Entscheidungsträger zugeordnet werden.
3. Ausprägungen: a) Risikoneutralität liegt vor, wenn positive und negative Abweichungspotenziale vom Erwartungswert einer Zielgröße seitens des Entscheidungsträgers gleich hoch gewichtet werden; der rationale Entscheidungsträger wird in diesem Fall aus einer Mehrzahl von Handlungs- bzw. Verhaltensmöglichkeiten diejenige mit dem höchsten Erwartungswert auswählen.
b) Risikofreude (Risikosympathie) liegt vor, wenn positive Abweichungspotentiale vom Erwartungswert seitens des Entscheidungsträgers höher gewichtet werden als negative Abweichungspotenziale; der rationale Entscheidungsträger wird in diesem Fall für die Auswahl aus mehreren Handlungs- bzw. Verhaltensmöglichkeiten einer Funktionsvorschrift folgen, die bei gegebenen Erwartungswerten für die Zielgröße vergleichsweise risikoreicheren, damit aber auch chancenreicheren Alternativen den Verzug gibt.
c) Risikoscheu (Risikoaversion) liegt vor, wenn negative Abweichungspotentiale vom Erwartungswert seitens des Entscheidungsträgers höher gewichtet werden als positive Abweichungspotenziale; der rationale Entscheidungsträger wird in diesem Fall für die Auswahl aus mehreren Handlungs- bzw. Verhaltensmöglichkeiten einer Funktionsvorschrift folgen, die bei gegebenen Erwartungswerten für die Zielgröße vergleichsweise risikoärmeren, damit aber auch chancenärmeren Alternativen den Verzug gibt.
4. Würdigungen: Die meisten Entscheidungsträger im Wirtschaftsleben, insbesondere am Kapitalmarkt, besitzen eine risikoscheue Einstellung. Genau deshalb gilt auch das Prinzip der wertorientierten Steuerung, dass c.p. bei gegebener Renditeerwartung eine Risikominimierung bzw. bei gegebener Risikolage eine Renditemaximierung anzustreben ist. Dabei gelten Nebenbedingungen. Versicherungsunternehmen dürfen schon aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein bestimmtes Risikomaß nicht überschreiten. Die Entscheidungsträger im Versicherungsunternehmen müssen deshalb ihrem Handeln bzw. Verhalten einen bestimmten Grad an Risikoaversion zugrundelegen (das folgt bereits aus den Solvabilitätsvorschriften, vgl. Solvency I, Solvency II, und aus den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen (kurz: MaRisk VA), ohne dass sie damit allerdings ihren Unternehmercharakter verlieren dürfen. Ein vollständiger Risikoausschluss, falls dies in einer realen Welt überhaupt möglich wäre, würde als Ausfluss einer gleichsam unbegrenzt risikoscheuen Einstellung zugleich den vollständigen Verzicht auf Chancen bedeuten, was mit Unternehmertum per se nicht mehr vereinbar wäre.
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