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Rückversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherung eines Erstversicherers oder eines anderen Rückversicherers. Die frühere Legaldefinition in § 779 HGB wurde durch die VVG-Reform aufgehoben.

    2. Merkmale: Rückversicherungen sind Verträge, die ein (Erst-)Versicherungsunternehmen mit einem anderen Versicherungsunternehmen schließt, um Schäden bei diesem (Erst-)Ver­si­che­rungs­unter­nehmen aus selbst abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu kompensieren. Durch Rückversicherung werden einzelne Risiken oder ein ganzes Portfolio unter den ursprünglichen oder neuen Bedingungen vom Erstversicherer auf den Rückversicherer übertragen. Dem Erstversicherer ermöglicht dies einen besseren Risikoausgleich, eine Erhöhung seiner Zeichnungskapazitäten und eine niedrigere Solvabilitätsspanne (Solvency I) bzw. einen niedrigeren Betrag für das Solvency Capital Requirement (Solvency II).

    3. Behandlung in der Rechnungslegung: Grundsätzlich unterscheiden sich Rückversicherungsverträge in der Rechnungslegung nicht von Erstversicherungsverträgen. Allerdings ergeben sich durch die Rückversicherung sowohl beim Erstversicherer als auch beim Rückversicherer weitere Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): a) Einbehaltene Sicherheiten des Vorversicherers sind als Depotforderungen (beim Rückversicherer) bzw. Depotverbindlichkeiten (beim Erstversicherer) in Höhe der einbehaltenen Sicherheiten auszuweisen (§§ 13, 33 RechVersV).

    b) In den Posten „Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft“ bzw. „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ sind die laufenden Abrechnungen mit Vor- und Rückversicherern auszuweisen (§§ 16, 34 RechVersV).

    c) Der Posten „Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen“ enthält die Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Rückversicherung mindern (§ 23 RechVersV).

    d) Im Unterposten „Abgegebene Rückversicherungsbeiträge“ der GuV sind die dem Rückversicherer gutgeschriebenen Beiträge zu erfassen (§ 37 RechVersV).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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