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Rückversicherung
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1. Begriff: Versicherung eines Erstversicherers oder eines anderen Rückversicherers. Die frühere Legaldefinition in § 779 HGB wurde durch die VVG-Reform aufgehoben. Der Versicherungsnehmer in der Rückversicherung wird auch als Zedent bezeichnet, und der Rückversicherer als Zessionär.
2. Merkmale: Rückversicherungen sind Verträge, die ein (Erst )Versicherungsunternehmen (= Zedent) mit einem anderen (Rück )Versicherungsunternehmen (= Zessionär) schließt, um eigene Schadenlasten zu kompensieren. Durch eine Rückversicherung werden einzelne Risiken oder ein ganzes à Portefeuille unter den ursprünglichen oder neuen Bedingungen vom Zedenten auf den Zessionär übertragen. Dem Zedenten ermöglicht dies einen besseren Risikoausgleich, eine Erhöhung seiner Zeichnungskapazitäten und einen niedrigeren Betrag für das Solvency Capital Requirement (Solvency II).
3. Behandlung in der Rechnungslegung: Grundsätzlich unterscheiden sich Rückversicherungsverträge in der Rechnungslegung nicht von Erstversicherungsverträgen. Allerdings ergeben sich durch die Rückversicherung sowohl beim Zedenten als auch beim Zessionar weitere Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): a) Einbehaltene Sicherheiten des Vorversicherers (=Zedenten) sind als Depotforderungen (beim Zessionar) bzw. Depotverbindlichkeiten (beim Zedenten) in Höhe der einbehaltenen Sicherheiten auszuweisen (§§ 13, 33 RechVersV).
b) In den Posten „Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft“ bzw. „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ sind die laufenden Abrechnungen mit Vor- und Rückversicherern auszuweisen (§§ 16, 34 RechVersV).
c) Der Posten „Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen“ enthält die Beträge, um die sich beim Zedenten die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Rückversicherung mindern (§ 23 RechVersV).
d) Im Unterposten „Abgegebene Rückversicherungsbeiträge“ der GuV sind die dem Zessionar gutgeschriebenen Beiträge zu erfassen (§ 37 RechVersV).
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