Zitierfähige Version
- Revision von Ruhegehalt vom 19.02.2018 - 16:17
- Revision von Ruhegehalt vom 19.10.2017 - 17:46
- Revision von Ruhegehalt vom 24.08.2017 - 16:03
- Revision von Ruhegehalt vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Ruhegehalt vom 14.11.2012 - 12:07
- Revision von Ruhegehalt vom 17.09.2009 - 13:41
- Revision von Ruhegehalt vom 13.07.2009 - 14:08
- Revision von Ruhegehalt vom 11.05.2008 - 23:01
Ruhegehalt
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff des Beamtenrechts für die Gewährung von Pensionsbezügen an Beamte. Die Höhe des R. richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das R. beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, d.h. der dem Beamten zuletzt gezahlten Bezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Das R. beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG).
Vgl. auch Besoldung.
2. Die Bezeichnung R. wird gelegentlich auch für Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, die sich in vielen Fällen kaum mehr von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen unterscheiden.
3. Steuerliche Behandlung: Versorgungsbezüge.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon