Direkt zum Inhalt

Ruhegehalt

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Beamtenrechts für die Gewährung von Pensionsbezügen an Beamte. Die Höhe des R. richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das R. beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, d.h. der dem Beamten zuletzt gezahlten Bezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Das R. beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG).

    Vgl. auch Besoldung.

    2. Die Bezeichnung R. wird gelegentlich auch für Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, die sich in vielen Fällen kaum mehr von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen unterscheiden.

    3. Steuerliche Behandlung: Versorgungsbezüge.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com