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Schadensrechtsreform

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    durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl. I 2674). Die Beschränkung des Schmerzensgeldes auf die unerlaubte Handlung und weitere Sonderbestimmungen wurde aufgehoben, sodass auch bei Vertragsverletzung und Gefährdungshaftung ein Schmerzensgeld verlangt werden kann. Ebenso wurde die Haftung Minderjähriger bei Verkehrsunfällen (Deliktsfähigkeit) eingeschränkt und die Haftung des vom Gericht ernannten Sachverständigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, ausdrücklich geregelt (§ 839a BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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