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Scheck

Definition: Was ist "Scheck"?

Anweisung des Ausstellers an seine Bank, eine Zahlung an den Schecknehmer zu leisten. Er darf nur auf eine Bank gezogen werden (passive Scheckfähigkeit). Der Scheck ist ein Wertpapier.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Arten
    3. Einzelheiten

    Begriff

    Anweisung des Ausstellers an seine Bank, eine Zahlung an den Schecknehmer zu leisten. Er darf nur auf eine Bank gezogen werden (passive Scheckfähigkeit). Der Scheck ist ein Wertpapier.

    Rechtsgrundlage: Scheckgesetz (ScheckG) vom 14.8.1933 (RGBl 597) m.spät.Änd.

    Arten

    1. Nach der Art und Möglichkeit der Übertragung durch den Empfänger (Art. 14 ScheckG): a) Orderscheck: Der Scheck ist von Gesetzes wegen ein Orderpapier. Orderschecks werden v.a. im internationalen Interbankenzahlungsverkehr verwendet (Bank-Orderscheck).

    b) Inhaberscheck: Schecks werden meist mit dem Zusatz „oder Überbringer” oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen und dadurch zum Inhaberscheck. Diese sind im dt. Zahlungsverkehr die am häufigsten vorkommende Form des Schecks. Der vorgedruckte Schecktext darf nicht geändert oder gestrichen werden.

    c) Rektascheck: Durch die Beifügung der Rektaklausel, „nicht an Order” wird der Scheck zum Rektascheck, d.h. die Indossierung ist untersagt; er kann nur von der als Empfänger benannten Person, dem Nehmer, zur Einlösung vorgelegt werden. In der Praxis kommen solche Schecks kaum vor.

    2. Nach der Möglichkeit der Einlösung durch den Bezogenen: a) Barscheck: Der Einreicher des Schecks hat grundsätzlich die Wahl zwischen Gutschrift auf seinem Konto oder Barauszahlung, sofern keine Zusätze über die Einlösung vermerkt sind.

    b) Verrechnungsscheck: Durch den Vermerk „nur zur Verrechnung” auf der Vorderseite des Schecks wird die Barzahlung untersagt, die Einlösung eines solchen Verrechnungsschecks durch den Bezogenen kann gemäß Art. 39 ScheckG nur durch Gutschrift erfolgen.

    Einzelheiten

    1. Wesentliche Erfordernisse des Schecks: (1) Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
    (2) die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
    (3) der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener);
    (4) die Angabe des Zahlungsorts;
    (5) die Angabe des Tages und Ortes der Ausstellung;
    (6) die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 ScheckG).

    2. Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks: Die Ausstellung ungedeckter Schecks (Scheckbetrug) ist untersagt. Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar (Art. 28 II ScheckG). Auch für die abredewidrige Ausfüllung von Blankoschecks haftet der Aussteller im Rahmen der Bestimmungen des Art. 13 ScheckG.

    3. Die Übertragung des Schecks erfolgt durch Indossament, bei Inhaberschecks auch durch Einigung und Übergabe, bei Rektaschecks durch Forderungsabtretung.

    4. Zahlbar ist der Scheck in jedem Fall bei Sicht. Auch der vordatierte Scheck ist bei Vorlegung zahlbar; gegenteilige Angaben gelten als nicht geschrieben (Art. 28 ScheckG). Der Inhaber des Schecks darf Teilzahlung nicht zurückweisen; der Bezogene kann verlangen, dass die Teilzahlung auf dem Scheck vermerkt und ihm Quittung erteilt wird.

    5. Die Vorlegungsfrist beträgt bei in Deutschland zahlbaren Schecks acht Tage, beginnend mit dem Tage, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist. Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich (Art. 29 ScheckG).

    6. Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Das bezogene Kreditinstitut und der Scheckaussteller können jedoch vereinbaren, dass der Widerspruch vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten ist. Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten (Art. 32 SchG). Doch ist Schecksperre bei abhanden gekommenen Schecks möglich.

    7. Für Rückgriff und Scheckprotest beim Orderscheck gelten ähnliche Bestimmungen wie beim Wechsel. Rückgriffansprüche des Inhabers verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.

    8. Für abhanden gekommene Schecks erfolgt Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens.

    Vgl. auch Auslandsscheck.

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