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Schlüsselgewalt
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Begriff des Familienrechts für das Recht beider Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen und ihn damit zu vertreten. Durch das Handeln eines Ehegatten werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 I BGB). Bei der Lebenspartnerschaft gilt Entsprechendes (§ 8 II LPartG).
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