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Schmuggel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Form der Steuerstraftat.

    1. Tatbestand: Gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel begeht, wer
    (1) gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht;
    (2) gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht;
    (3) bei (1) und (2) eine Schusswaffe bei sich führt;
    (4) bei (1) und (2) eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden;
    (5) als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die Tat ausführt (§ 373 AO).

    2. Strafe: Freiheitsstrafe von regelmäßig sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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