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Schuldanerkenntnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den der letztere das Bestehen einer Schuld anerkennt.
1. Das abstrakte Schuldanerkenntnis schafft eine neue, selbstständige, vom bisherigen Schuldgrund unabhängige Verpflichtung. Die Erklärung des Schuldners bedarf i.d.R. der Schriftform (§ 781 BGB).
2. Das schuldbestärkende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis begründet keine neue Schuld, bestätigt lediglich die vorhandene.
Auslegung im Einzelfall muss ergeben, was gemeint ist.
Vgl. auch Saldoanerkenntnis, Schuldversprechen.
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