Schuldmitübernahme
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
kumulative bzw. bestärkende Schuldübernahme, Schuldbeitritt; im Gesetz nicht geregelte, gemäß § 305 BGB zulässige Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch einen neuen Schuldner. Im Gegensatz zur befreienden Schuldübernahme haften alter und neuer Schuldner als Gesamtschuldner.
Die Schuldmitübernahme ähnelt der selbstschuldnerischen Bürgschaft, bedarf aber keiner Form. Abgrenzung oft schwierig. Eigenes Interesse spricht für Schuldmitübernahme
Vgl. auch Schuldübernahme.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
eingehend
Schuldmitübernahme
ausgehend
eingehend
Schuldmitübernahme
ausgehend