Schuldrechtsreform
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) wurden das Schuldrecht und das Recht der Verjährung grundlegend reformiert. Der Gesetzgeber modernisierte die Abschnitte über die Leistungsstörungen und den Kaufvertrag, außerdem wurden die Vorschriften über den Werkvertrag angepasst. Zahlreiche Nebengesetze (z.B. AGB-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)) wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Bislang nicht gesetzliche geregelte Rechtsinstitute wie die positive Vertragsverletzung wurden kodifiziert. Auch haben alle Paragraphen amtliche Überschriften erhalten.
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Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
eingehend
Schuldrechtsreform
ausgehend
eingehend
- AGB-Gesetz
- Bürgerliches Recht
- Fernabsatzvertrag
- Gattungskauf
- gegenseitige Verträge
- Gewährleistung
- Konkurrenzen, rechtliche
- Leistungsverzögerung
- Nacherfüllung
- Pflichtverletzung
- positive Vertragsverletzung
- Sachmängelhaftung
- Schuldrecht
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Verjährung
- Viehkauf
- Werkvertrag
Schuldrechtsreform
ausgehend