Schuldrechtsreform
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) wurden das Schuldrecht und das Recht der Verjährung grundlegend reformiert. Der Gesetzgeber modernisierte die Abschnitte über die Leistungsstörungen und den Kaufvertrag, außerdem wurden die Vorschriften über den Werkvertrag angepasst. Zahlreiche Nebengesetze (z.B. AGB-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)) wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Bislang nicht gesetzliche geregelte Rechtsinstitute wie die positive Vertragsverletzung wurden kodifiziert. Auch haben alle Paragraphen amtliche Überschriften erhalten.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Schuldrechtsreform
ausgehend
eingehend
- AGB-Gesetz
- Bürgerliches Recht
- Fernabsatzvertrag
- Gattungskauf
- gegenseitige Verträge
- Gewährleistung
- Konkurrenzen, rechtliche
- Leistungsverzögerung
- Nacherfüllung
- Pflichtverletzung
- positive Vertragsverletzung
- Sachmängelhaftung
- Schuldrecht
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Verjährung
- Viehkauf
- Werkvertrag
Schuldrechtsreform
ausgehend