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Schwarzfahrt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Benutzung bes. eines Kraftfahrzeugs für Fahrten gegen Wissen und Willen des Halters.
1. Bei der Schwarzfahrt ist die verschuldensunabhängige Kraftfahrzeughaftung des Halters ausgeschlossen, wenn a) der Halter die Benutzung nicht durch sein Verschulden ermöglicht hat, b) der Benutzer für den Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht angestellt ist oder c) ihm das Fahrzeug vom Halter nicht überlassen worden ist (§ 7 III StVG).
2. Sonderregelung bei der Kraftfahrtversicherung.
3. Strafrecht: Die Schwarzfahrt wird auf Strafantrag als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 248b StGB).
Vgl. auch § 265 a StGB, Erschleichen von Leistungen, für das Schwarzfahren mit einem öffentlichen Verkehrsmittel.
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