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schwerer Fall

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtlicher Begriff zur Kennzeichnung der Notwendigkeit überdurchschnittlicher Bestrafung im Einzelfall. Der schwere Fall ist im Strafrecht an verschiedenen Stellen strafverschärfend erwähnt und führt meist zur Androhung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

    Beispiele: Bes. schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), schwerer Raub (§ 250 StGB). Im ersten Fall knüpft das Gesetz an die Erfüllung von sog. Regelbeispielen bei der Verwirklichung eines Diebstahls (z.B. Eindringen in ein Gebäude, § 243 I Satz 2 Nr. 1) die Notwendigkeit einer - gegenüber dem Normaltatbestand (§242 StGB) - erhöhten Bestrafung; hier aber "nur" Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Beim schweren Raub hat z.B. das Mitführen einer Waffe (§ 250 Nr. 1 a) einen solchen Effekt.

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