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Schwerverletzter

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verletzter, der eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 Prozent oder mehr oder mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen (§ 57 SGB VII).

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    Mindmap "Schwerverletzter"

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    Mindmap Schwerverletzter Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schwerverletzter-42532 node42532 Schwerverletzter node50239 Unfallversicherung node42532->node50239 node44201 Sozialversicherung node50239->node44201 node32110 Haftung node32110->node50239 node46058 soziale Sicherung node46058->node50239 node37101 Minderung der Erwerbsfähigkeit ... node37101->node50239
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