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Seekasse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Seekrankenkasse: Bisherige Gesetzliche Krankenversicherung der Seeleute. Besatzungsangehörige waren in der Seekasse pflichtversichert, auch wenn sie arbeitslos waren.

    2. Rentenversicherungsträger für die Besatzungsmitglieder deutscher Seefahrzeuge (§ 128 Nr. 3 SGB VI a.F.) in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sitz in Hamburg. Seit 1.10.2005 in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgegangen.

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