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Sicherung der Familie und von Kindern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Grundgesetz (Art. 6 GG) stehen Ehe und Familie unter dem bes. Schutz des Staates. Leistungen der sozialen Sicherung sind deshalb so ausgestaltet, dass sie der bes. Lage von Familie und Kindern Rechnung tragen. Aus ökonomischer Sicht kann man dies im Hinblick auf die Kinder nicht nur verteilungspolitisch rechtfertigen (Verteilungsgerechtigkeit), sondern auch durch die Stabilisierung intergenerationeller Austauschbeziehungen und durch positive externe Effekte auf die Gesellschaft, die von Kindern ausgehen (Sozialpolitik in der Marktwirtschaft). Von den Leistungen, die Kindererziehende erbringen, profitieren auch Kinderlose. Man unterscheidet:
    (1) Familienlastenausgleich bzw. Familienleistungsausgleich; dazu zählen Steuerermäßigungen und staatliche Transferleistungen (Kindergeld, Kinderfreibeträge, Erziehungsgeld und -urlaub bzw. neuerdings Elterngeld und Elternzeit, soziale Hilfen) und
    (2) Ausbildungsförderung. In der aktuellen Diskussion stehen zudem verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, u.a. durch einen Ausbau von Angeboten zur Kinderbetreuung, im Mittelpunkt.

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