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Societas Cooperativa Europaea (SCE)

Definition: Was ist "Societas Cooperativa Europaea (SCE)"?

Die Societas Cooperativa Europaea (SCE) oder Europäische Genossenschaft ist wie andere auf Europaebene eingeführte Gesellschaftsformen (europäisches Gesellschaftsrecht) ein Produkt der Harmonisierungsbemühungen im Gesellschaftsrecht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In der Bundesrepublik Deutschland rechtlich eingeführt worden ist die SCE durch das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz-SCEAG), Gesetz vom 14.8.2006 (BGBl. I 1911) m.spät.Änd. Die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 regelt etliche Einzelfragen der SCE direkt.

    1. Wesen: Die SCE ist eine Körperschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist. Sie ist eine juristische Person. Ihr Hauptzweck ist es, den Bedarf der Mitglieder zu decken und/ oder deren wirtschaftliche/ soziale Tätigkeiten zu fördern. Diese Zwecke werden nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere wie folgt erfüllt: Lieferung von Waren an die Mitglieder, Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder, Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten der Genossenschaft und die Deckung des Bedarfs der Mitglieder durch Beteiligung an einer anderen europäischen oder nationalen Genossenschaft.

    2. Gründung: Es muss ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein. Bei einer Neugründung können natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften als Gründer agieren. Dabei muss es sich um mind. fünf natürliche Personen oder mind. fünf juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts handeln. Grundsätzlich müssen mind. zwei davon den Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedsstaaten (EU) haben bzw. es müssen zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen. Eingezahltes Gründungskapital: mind. 30.000 Euro (Art. 3 II VO 1435/2003).

    3. Entstehung durch Umwandlung: Die SCE kann durch Verschmelzung von verschiedenen Genossenschaften (vgl. dazu §§ 5 - 9 SCEAG) oder durch Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft über einen Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) gebildet werden (formwechselnde Umwandlung).

    4. Registerwesen: Nach § 3 SCEAG ist die SCE entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Anmeldung zur Eintragung erfordert außerdem, dass die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beigefügt ist, nach der die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist. (Art. 71 VO 1435/2003 i.V. mit § 11 II Nr. 3 GenG).

    5. Sitz: Der Sitz muss in dem EU-Mitgliedsstaat sein, in dem sich auch der Hauptsitz befindet (Art. 6 VO 1435/2003). Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt bzw. wird der rechtmäßige Zustand auch nach einer Aufforderung nicht mehr hergestellt, so kann das Registergericht ggf. gemäß § 10 SCEAG ein Amtslöschungsverfahren betreiben. Zur Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat vgl. die Einzelheiten in Art. 7 VO 1435/2003.

    6. Leitungsorgan: Nach Art. 36 Nr. b) VO 1435/2003 kann in der Satzung zwischen einem sog. dualistischen System (Vorstand, von einem Aufsichtsrat kontrolliert) und einem monistischen System (Verwaltungsrat) gewählt werden (Einzelheiten: Art. 36 ff. VO 1435/2003 und §§ 12 ff. SCEAG). In beiden Fällen ist eine Generalversammlung als oberstes Entscheidungsorgan einzurichten (Art. 36 Nr. a) VO 1435/2003). Bei einer kapitalmarktorientierten (im Sinne § 264d HGB) europäischen Genossenschaft muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen - so § 19 I 2 SCEAG, eingeführt durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

    7. Mitbestimmung: Die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensentscheidungen in einer Europäischen Genossenschaft ist in Deutschland in dem SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG), Gesetz vom 14.8.2006 (BGBl. I 1911, 1917), geregelt. Wegen Einzelheiten wird auf die  §§ 4-39, 41 f. SCEBG verwiesen.

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