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sonstige Einkünfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Einkommensteuerrechts. Nach § 22 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einkünfte aus nicht nachhaltigen Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen sonstigen Einkünften gehören; Entschädigungen etc., die an Abgeordnete geleistet werden, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherung. Durch das EStG 2008 wurden die Regelungen zu den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 EStG i.V.m. § 23 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2009 neu geregelt.

    Vgl. hierzu private Veräußerungsgeschäfte

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