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Bankbilanzrichtlinie-Gesetz

(weitergeleitet von Sparkassenbilanz)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 30.11.1990 (BGBl. I 2570) zur Angleichung von Vorschriften des dt. Rechts an die EG-Bankbilanzrichtlinie (Bankbilanzrichtlinie). Aufgrund der Bankbilanzrichtlinie war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, diejenigen Schutzvorschriften zu koordinieren und gleichwertig zu gestalten, die in den EU-Mitgliedsstaaten Banken und anderen Finanzinstituten (Finanzinstitute i.S.d. KWG) im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben wurden. Das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Bankzweigniederlassungsrichtlinie.

    1. Umsetzung der EG-Bankbilanzrichtlinie: Nach dem Vorbild des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ist die Anpassung des dt. Rechts an die Bankbilanzrichtlinie schwerpunktmäßig in dem durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz neu geschaffenen 3. Buch des HGB und ergänzend durch die „Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute” (Rechnungslegungsverordnung) vorgenommen worden. Das 3. Buch des HGB wurde um einen 4. Abschnitt erweitert, in dem „Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute” zusammengefasst wurden. Im Kreditwesengesetz sind nur noch solche Rechnungslegungsvorschriften verblieben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bankenaufsicht stehen. Die aufgrund von § 330 II HGB erlassene Rechnungslegungsverordnung trat an die Stelle der Formblattverordnung und der Bilanzierungsrichtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen.

    Das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz ist auf alle nach dem 31.12.1992 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden. Auch die Konzern-Rechnungslegungsvorschriften, einschließlich der allg. Regelungen der §§ 290 ff. HGB, mit denen die Konzernbilanzrichtlinie umgesetzt worden ist, muss seit dem Geschäftsjahr 1993 beachtet werden. Damit wurde den Kreditinstituten die gleichzeitige Umstellung von Jahresabschluss und Konzernabschluss auf das neue Recht ermöglicht.

    2. Anwendungsbereich: Die Regelungen betreffen alle Kreditinstitute im Sinn von § 1 I KWG, und zwar unabhängig von ihrer Größe und von ihrer Rechtsform. Auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Sparkassen sind nach dem Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und der Rechnungslegungsverordnung zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Vorschriften sind grundsätzlich auch von Zweigstellen ausländischer Banken (Auslandsbanken) anzuwenden. Zweigstellen von Banken mit Hauptsitz der Zentrale in einem anderen EU-Staat müssen allerdings nicht einen auf ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland bezogenen Jahresabschluss aufstellen, sondern haben nur die Jahresabschlussunterlagen des Gesamtinstituts offen zu legen.

    3. Die Möglichkeit einer bankspezifischen Risikovorsorge, d.h. die Beibehaltung stiller Reserven in der Bankenrechnungslegung, blieb nach dem 1.1.1993 zunächst erhalten. Das betrifft auch die Möglichkeit, Bewertungsaufwendungen und -erträge aus Forderungen einerseits und Wertpapieren andererseits in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verrechnen (sog. Überkreuzkompensation). Eine Richtlinie zur Änderung der Bankbilanz-Richtlinie vom 21.5.2001 soll in den Bankbilanzen v.a. Neubewertungen und Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) ermöglichen. Eine Modernisierungsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates der EU vom 18.6.2003 verlangt die Umsetzung entsprechender internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS 39). Die Corporate-Governance-Richtline aus dem Jahr 2006 soll die kollektive Verantwortung von Organmitgliedern, die Transparenz der Transaktionen von außerbilanziellen Geschäften und eine Erklärung zur Corporate Governance einführen.

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