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Spendenvortrag

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Einkommensteuer: Bis zum Veranlagungszeitraum 2006 war der Abzug von Teilbeträgen von Einzelgroßspenden über 25.565 Euro für wissenschaftliche, mildtätige oder bes. förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke nicht nur im Jahr der Hingabe der Spende bis zu den Höchstsätzen begrenzt, sondern der darüber hinausgehende Betrag konnte auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen oder aber auf die folgenden fünf Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ist der Rücktrag in das Vorjahr durch die Einführung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements nicht mehr zulässig. Darüber hinaus ist ein Spendenvortrag für Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke über den Höchstgrenzen (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Umsätze, Löhne und Gehälter) nunmehr unbefristet erlaubt.

    2. Gewerbesteuer: Die einkommensteuerlichen Regelungen gelten für die Gewerbesteuer analog, jedoch muss die Spende aus Mitteln des Gewerbebetriebs stammen. Ein Spendenrücktrag ist nicht zulässig. Außerdem ist der Vortrag ab dem Erhebungszeitraum 2007 zeitlich unbefristet möglich und setzt keine Mindesthöhe mehr voraus.

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