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Staatsschulden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teil der öffentlichen Schulden (öffentliche Kreditaufnahme), der vom Staat aufgenommen wird, wobei unter „Staat” verstanden wird:
    (1) Bund und Länder,
    (2) Bund, Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, d.h. sämtliche Gebietskörperschaften, oder
    (3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung. Im letzteren Fall sind Staatsschulden und öffentliche Schulden identisch.

    Theorie der Staatsschulden: Von jeher gehört die Frage, ob eine höhere Staatsquote durch Steuern oder Anleihen zu finanzieren sei, zu den grundsätzlichen Fragen der Finanztheorie. Spricht eine Vermehrung der zukunftswirksamen öffentlichen Strukturinvestitionen zunächst für eine Anleihefinanzierung (Pay-as-You-Use-Prinzip, intergenerative Gerechtigkeit; rentabilitätsorientierte Rechtfertigung der Staatsverschuldung, objektbezogener Deckungsgrundsatz), so sind aber je nach dem Auslastungsgrad des Produktionspotenzials und je nach den wirtschaftspolitischen Zielen die stabilisierenden, allokativen und distributiven Effekte, die die beiden alternativen Finanzierungsweisen haben können, unterschiedlich und nur mithilfe der Differenzialinzidenzmethode festzustellen.

    Allgemein ist bei ausgelastetem Produktionspotenzial die höhere Staatsquote nur auf Kosten der privaten Investitionen, Ersparnis und Konsumausgaben möglich (Crowding-out).
    (1) Eine Steuerfinanzierung würde je nach der zu wählenden Steuerart entweder eine Einbuße an privaten Investitionen und damit an Wachstum (im Fall der Gewinnbesteuerung) bedeuten oder Verteilungsnachteile (im Fall der Verbrauchsbesteuerung) haben.
    (2) Demgegenüber lässt sich bei der Kreditfinanzierung hinsichtlich der Verteilungswirkungen kein Nachteil feststellen (Gandenberger-These), doch würden sich die im Zuge der Zinssteigerungen zu erwartenden Wachstumsverluste nach einem längeren oder kürzeren Zeitablauf wegen der Umwegsrentabilität und des längeren Reifeprozesses der öffentlichen Investitionen evtl. wettmachen lassen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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