Direkt zum Inhalt

Stammzellgesetz

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom 28.6.2002 (BGBl. I 2277) m.spät.Änd. gilt für die Einfuhr (menschlicher) embryonaler Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden (§ 2 des Gesetzes). Es bezweckt im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sowie die Gewährleistung der Forschungsfreiheit
    (1) das grundsätzliche Verbot der Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen;
    (2) die Vermeidung einer von Deutschland ausgehenden Gewinnung embryonaler Stammzellen oder der Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung solcher Zellen und
    (3) die Formulierung der Voraussetzungen unter denen die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind (die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen obliegt der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung). Jede ausnahmsweise Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken bedarf der behördlichen Genehmigung. Genehmigungsfähig, wenn die embryonalen Stammzellen im Herkunftsland vor dem 1.5.2007 gewonnen wurden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden (embryonale Stammzell-Linie), vgl. § 4 II des Gesetzes.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com