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Steuerfestsetzung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Entscheidung der Finanzbehörde über den kraft Gesetzes (§ 38 AO) entstandenen Steueranspruch durch Steuerbescheid, Konkretisierung des gesetzlich entstandenen Steueranspruchs durch Verwaltungsakt. Als Steuerfestsetzung gilt auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer sowie die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

    2. Grundsätze: Steuern werden von der Finanzbehörde grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 I AO). Steuerfestsetzung ist i.d.R. nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung abzugeben hat, bei der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichen oder Steuerstempler (§§ 167, 168 AO) und bei Fälligkeitsteuern. Steuerfestsetzung ist rechtswidrig, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§ 169 I AO).

    3. Vorbehalt: Solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, können Steuern ohne nähere Begründung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden (§ 164 AO). Innerhalb der Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Der Vorbehalt kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt gleich. Er ist aufzuheben, wenn eine Außenprüfung stattgefunden hat, die zu keiner Änderung der Vorbehaltsfestsetzung geführt hat oder wenn der Steuerfall abschließend geprüft ist.

    4. Vorläufigkeit: Wenn objektiv ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann die Steuer insoweit vorläufig festgesetzt oder die Steuerfestsetzung ausgesetzt werden (§ 165 AO), aufgehoben oder geändert werden; bei Beseitigung der Ungewissheit ist die Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern, für endgültig zu erklären oder nachzuholen (§ 165 II 2 AO).

    5. Billigkeit: Wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, können Steuern niedriger festgesetzt werden, einzelne Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben oder in andere Besteuerungsperioden verlagert werden (§ 163 AO).

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