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Steuerfreiheit der Erträge aus Kapitallebensversicherungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Baufinanzierung mit Tilgungsaussetzung gegen eine Kapitallebensversicherung war für Kapitalanleger eine sinnvolle Alternative zur klassischen Annuitätenfinanzierung. Sie gingen damit bezüglich ihres Zinsänderungsrisikos insbesondere bei sehr langen Kreditlaufzeiten zwar ein größeres Risiko ein, hatten damit aber die realistische Chance auf einen steuerlich bedingten Renditevorteil. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die Erträge aus den Lebensversicherungen (die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind) auch künftig nicht besteuert werden. Die Erträge aus einer (vor dem 31.12. 2004 abgeschlossenen) Kapitallebensversicherung waren und sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei:

    • die Laufzeit der Versicherung muss mind. zwölf Jahre betragen,
    • der Versicherungsnehmer muss mindestens fünf Jahre lang Beiträge bezahlen (Beitragsdepot),
    • der Vertrag muss eine Todesfallleistung von mindestens 60 Prozent der während der Vertragslaufzeit zu leistenden Beiträge vorsehen.

    Natürlich mussten die Kreditnehmer und das Finanzierungsinstitut bei der Abtretung der Versicherungsansprüche die Einschränkungen des Steueränderungsgesetzes von 1992 beachten und durften bspw. nur die Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht aber Gebühren und Nebenkosten finanzieren.

    Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist auch die steuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen neu geregelt worden. Da die Steuerfreiheit für diejenigen Verträge, die seit dem 1.1.2005 abgeschlossen werden, weitgehend aufgehoben ist, eignet sich eine Kapitallebensversicherung nicht mehr als Tilgungsersatz (Ablaufleistung/ Tilgungsersatz).

    Erträge aus alten Kapitallebensversicherungen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Für nach dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge gilt, dass die Erträge nur zu 50 Prozent steuerpflichtig sind, wenn die Verträge länger als zwölf Jahre laufen und nicht vor dem 60. Lebensjahr fällig werden.

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