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Steuerrechtfertigungslehre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Lehre zur Begründung der Erhebung von Steuern. Die Steuerrechtfertigungslehre geht von den Funktionen des Gemeinwesens aus.

    Arten:
    (1) Äquivalenztheorie (auf dem Äquivalenzprinzip aufbauende Steuerrechtfertigungslehre; Interessentheorie);
    (2) Assekuranztheorie (auf dem Assekuranzprinzip aufbauende Steuerrechtfertigungslehre);
    (3) Opfertheorien (Leistungsfähigkeitsprinzip; Ability to Pay Principle).

    Steuerrechtfertigungslehre und Steuertheorie werden i.d.R. synonym verwendet.

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