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Steuerrechtfertigungslehre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Lehre zur Begründung der Erhebung von Steuern. Die St. geht von den Funktionen des Gemeinwesens aus.

    Arten:
    (1) Äquivalenztheorie (auf dem Äquivalenzprinzip aufbauende St.; Interessentheorie);
    (2) Assekuranztheorie (auf dem Assekuranzprinzip aufbauende St.);
    (3) Opfertheorien. (Leistungsfähigkeitsprinzip; ability-to-pay) – St. und Steuertheorie werden i.d.R. synonym verwendet.

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