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Steuerstundungsmodelle
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1. Begriff des Einkommensteuerrechts: Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile durch die Verrechnung von Verlusten mit den übrigen Einkünften einer Person erreicht werden sollen. Voraussetzung für die Einstufung einer Gestaltung als Steuerstundungsmodell ist dabei, dass innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der insgesamt prognostizierten Verluste zum eingesetzten Kapital 10 Prozent übersteigt.
2. Rechtsfolgen: Die Verluste aus einer Gestaltung, die als Steuerstundungsmodell eingestuft wird, können nicht mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, sondern lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus demselben Modell verrechnet werden (§ 15b EStG). Dadurch wird der angestrebte steuersparende Effekt zunichte gemacht.
3. Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen über Steuerstundungsmodelle ist, dass es sich nach den normalen Regeln um "Einkünfte" handelt; dass ist nicht der Fall, wenn durch die Gestaltung nicht insgesamt (über die Totalperiode hinweg) ein Überschuss erzielt werden soll (Liebhaberei). Voraussetzung ist ferner, dass es sich um eine modellhafte Gestaltung handeln muss; das schließt es aus, die Regelung auf Verluste von Existenzgründern oder Firmengründern anzuwenden.
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