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Stornorecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht der Bank, irrige Gutschriften (z.B. infolge Irrtums, Schreibfehlers etc.), für die kein entsprechender Auftrag vorlag oder Belastungen (Schecks, Lastschriften) mangels Deckung rückgängig zu machen (Stornierung). Das Stornorecht ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen (Nr. 8 und 9) vorgesehen; es steht selbstständig neben der Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB), ist an dessen Voraussetzungen, bes. an irgendwelche Fristen, nicht gebunden.

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