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Subvention

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Finanzwissenschaft
    2. Wirtschafts-/Strafrecht

    Finanzwissenschaft

    Einseitige Übertragungen des Staates an die Unternehmen; Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Steuervergünstigungen, Preisnachlässe bei Käufen des Staates, Bürgschaften), die der Staat oder Institutionen der EU ohne (marktwirtschaftliche) Gegenleistung i.d.R. Unternehmen gewährt. Häufig liegen Subventionen bestimmte Bedingungen oder erwartete Verhaltensweisen zugrunde. Subventionen werden verschieden abgegrenzt. Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden v.a. Geldzahlungen („Finanzhilfen”) und Steuervergünstigungen des Bundes dargestellt. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) gelten nur laufende Transfers an Produzenten (ohne Vermögenstransfers) als Subventionen, allerdings i.d.R. keine Steuervergünstigungen. Die Wirtschaftsforschungsinstitute in Deutschland legen den Begriff der Subventionen in ihren Arbeitsbereichen umfassender aus.

    Die Problematik der Subventionen liegt darin, dass sie leicht - häufig versteckt - einzuführen, aber nur schwer wieder abzuschaffen sind und häufig weitere Maßnahmen nach sich ziehen. Die Begründungen für Subventionen sind meist fragwürdig, Erfolgskontrollen fehlen regelmäßig. Subventionen sind politisch beliebt, weil wählerwirksam Leistungen gewährt werden können, deren Finanzierung aber verschleiert wird.

    Wirtschafts-/Strafrecht

    1. Begriff: Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe und Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll (vgl. Legaldefinition in § 264 VII StGB).

    2. Subventionen als Gegenstand eines strafbaren Delikts: Subventionsbetrug.

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