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summarische Anmeldung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bis zum 1.1.2011 Verzeichnis der gestellungspflichtigen Waren, das bei der Zollstelle bei Einfuhren nach vorgeschriebenem Muster oder elektronisch abzugeben ist, wenn sich die weitere Zollbehandlung nicht unmittelbar an die Gestellung anschließt, um der Zollstelle eine Prüfung der Vollständigkeit der Ladung zu ermöglichen. Die summarisch angemeldeten Waren wurden dann an den Orten verwahrt, die die Zollstelle festgelegt hat. Während bislang die summarische Anmeldung im Anschluss an die Gestellung abzugeben war, wird im Rahmen der Sicherheitsstrategien eine Verlagerung vor die Einfuhr vorgeschrieben, um bereits vor dem Eintreffen der Waren eine Risikoanalyse durchführen zu können.

    Mit der kleinen Zollkodex-Reform von 2005 (sog. Sicherheitsinitiative) ist die summarische Anmeldung seit dem 1.7.2009 freiwillig, seit dem 1.1.2011 zwingend elektronisch abzugeben und zwar bei Einfuhren (summarische Eingangsanmeldung) und Ausfuhren (summarische Ausgangsanmeldung), soweit keine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldungen abzugeben sind. Dabei sind bestimmte Fristen für die Vorabanmeldungen zu beachten. Bei Einfuhren ist zusätzlich zur summarischen Eingangsanmeldung vor dem Verbringen eine weitere summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben und zwar nach Ankunft der Waren am Amtsplatz, auf die sich der Gestellende bei der Gestellung beziehen muss. Diese Neuerungen wurden alle im Unionszollrecht und dem Unionszollkodex (UZK) (vollständige Geltung seit 1.5.2016) beibehalten.

     

     

     

     

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