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summarisches Verfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zivilprozessverfahren, das schnell zum Urteil führen muss und deshalb nur eine beschränkte, summarische Prüfung des Prozessstoffes gestattet. Demgemäß sind nicht alle Beweismittel zugelassen (meist nur Urkunden, u.U. auch Antrag auf Parteivernehmung). Es ergeht, wenn der Kläger hinreichende Nachweise erbracht und der Beklagte dem Anspruch widersprochen hat, ein sog. Vorbehaltsurteil, aus dem der Kläger auf eigene Gefahr (Schadensersatzpflicht bei Aufhebung) vollstrecken kann.

    In dem sich anschließenden sog. Nachverfahren, in dem alle Beweismittel zugelassen sind, wird dann wie in jedem anderen Zivilprozess genau geprüft, ob das Vorbehaltsurteil zu Recht ergangen ist; je nach dem Ergebnis der Nachverfahren wird es entweder aufgehoben oder bestätigt.

    Beispiele: Wechsel- und Urkundenprozesse (§§ 592 ff. ZPO).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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