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Teilkonzernabschluss
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In einem mehrstufigen Konzern hat grundsätzlich jedes inländische Tochterunternehmen (Konzernabschluss), das gegenüber nachgeordneten Tochterunternehmen Mutterunternehmen im Sinn von § 290 HGB ist, in seiner Funktion als Mutterunternehmen einen Teilkonzernabschluss (einschließlich Teilkonzernbericht; vgl. Konzernlagebericht) aufzustellen („Tannenbaumprinzip”). Dies ist unbestritten, wenn für den Konzernabschluss das sog. Control-Konzept gilt (Möglichkeit zur Ausübung von beherrschendem Einfluss durch das Mutterunternehmen gemäß § 290 HGB). Bei Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz für Konzerne mit ausländischer Konzernmutter geht allerdings die Verpflichtung zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses auf die inländische Konzerntochter über, die der Konzernleitung am nächsten steht (§ 11 III PublG).
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