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Teilkonzernabschluss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In einem mehrstufigen Konzern hat grundsätzlich jedes inländische Tochterunternehmen (Konzernabschluss), das gegenüber nachgeordneten Tochterunternehmen Mutterunternehmen im Sinn von § 290 HGB ist, in seiner Funktion als Mutterunternehmen einen Teilkonzernabschluss (einschließlich Teilkonzernbericht; vgl. Konzernlagebericht) aufzustellen („Tannenbaumprinzip”). Dies ist unbestritten, wenn für den Konzernabschluss das sog. Control-Konzept gilt (Möglichkeit zur Ausübung von beherrschendem Einfluss durch das Mutterunternehmen gemäß § 290 HGB). Ein Mutterunternehmen, welches auch Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, muss dagegen keinen Konzernabschluss aufstellen, wenn spezielle Kriterien gemäß § 291 HGB erfüllt sind. Bei Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz für Konzerne mit ausländischer Konzernmutter geht allerdings die Verpflichtung zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses auf die inländische Konzerntochter über, die der Konzernleitung am nächsten steht (§ 11 III PublG). Nach IFRS besteht nach IAS 27.10 unter bestimmten Voraussetzungen für ein Mutterunternehmen, das seinerseits Tochterunternehmen ist, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Aufstellungspflicht für Konzernabschlüsse.

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