Zitierfähige Version
- Revision von Telefonverkauf vom 08.06.2009 - 11:54
- Revision von Telefonverkauf vom 17.09.2009 - 13:44
- Revision von Telefonverkauf vom 02.12.2009 - 15:26
- Revision von Telefonverkauf vom 08.04.2010 - 16:18
- Revision von Telefonverkauf vom 06.02.2013 - 11:40
- Revision von Telefonverkauf vom 19.02.2018 - 17:02
Telefonverkauf
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Telefonhandel; Verkaufsmethode mittels Einsatz des Telefons als Hilfsmittel, z.B. zur Kundengewinnung (Akquisition), Kundenbetreuung (Ankündigung von Sonderangeboten, Auskunftsdienst, Reklamationsbearbeitung), Auftragsabwicklung (Bestellannahme) und Kündigung (Beendigung eines Vertragsverhältnisses). Telefonverkauf ist Teilgebiet des persönlichen Verkaufs. Die Aktivität kann vom Verkäufer oder Käufer ausgehen. Die Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist stets wettbewerbsrechtlich unzulässig (unlauterer Wettbewerb), wenn der Verbraucher nicht zuvor ausdrücklich in den Anruf eingewilligt hat. Gegenüber einem Gewerbetreibenden ist Telefonwerbung zulässig, wenn zumindest dessen mutmaßliche Einwilligung vorliegt, d.h., wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf vermutet werden kann.
Vorteil: Kaufabschlüsse auch außerhalb der Ladenschlusszeiten.
Heute vielfach abgewickelt über Callcenter.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon