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Tiere

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    sind nach § 90a BGB keine Sachen. Allerdings sind die für Sachen geltenden Vorschriften (z.B. Eigentum, Besitz) entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Maßgeblich ist der Gedanke, dass das Tier als „Mitgeschöpf” nicht der Sache gleichgestellt werden dürfe. Rechtstechnisch werden Tiere aber wie Sachen behandelt.

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