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Transaktionswert (einer Ware)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: gem. Art. 29 Zollkodex (ZK) der vom Käufer bei Ausfuhr ins Zollgebiet der Gemeinschaft gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis, ggfs. nach Berichtigungen gem. Art. 32 und 33 ZK. –– 2. Merkmale: Der Zollkodex kennt in Übernahme des GATT-Zollwertrechts sechs Methoden zur Bestimmung des Zollwerts einer Ware. Die häufigste ist die Transaktionswertmethode. Ausgangspunkt für die Zollwertbestimmung ist der Kaufpreis. Dieser ist zu berichtigen, wenn wichtige Elemente fehlen. –– 3. Andere Methoden: Fehlt bei einer Ware ein Transaktionswert kommen gem. Art. 30, 31 ZK 5 andere Methoden in strenger Reihenfolge zur Anwendung. Praktisch bedeutsam ist davon allein die Schlussmethode bei der vereinfacht gesagt in flexibler Anwendung der Vormethoden der Wert geschätzt wird. Orientierungsmaßstab kann dabei eine Pro-Forma-Rechnung sein. –– 4. Ziele: Bei der Bestimmung des Zollwertes geht es nicht um letzte Gerechtigkeit, sondern um Handhabbarkeit. Wie im Umsatzsteuerrecht orientiert man sich deshalb an der Preisabsprache der Parteien. Skonti werden im Rahmen des Handelsüblichen anerkannt. Bezugspunkt für die Bestimmung des Transaktionswertes ist der Ort des Verbringens der Ware ins Zollgebiet gem. Art. 163 ZK-DVO. Deshalb sind u.a. entsprechend der Incoterms Beförderungskosten hinzu- oder herauszurechnen.

     

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