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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Maßnahmen der Arbeitsförderung nach § 216a SGB III zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit im Falle einer drohenden Arbeitslosigkeit aufgrund von Betriebsänderungen, sofern die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, sie der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient und die Qualität gesichert ist. Der Förderungszuschuss für den Arbeitgeber beträgt 50 Prozent der Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer (§ 216a II SGB III).

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