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Tratte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    gezogener Wechsel, der vom Bezogenen (noch) nicht akzeptiert wurde. Der Aussteller eines Wechsels (Trassant) zieht einen Wechsel auf den Namen einer Person, die bezahlen soll (Trassat). Solange der Trassat (Bezogener) noch nicht unterschrieben hat, wird dieser Wechsel als Tratte bezeichnet. Mit der Unterschrift (Akzept) erkennt der Trassat die Zahlungsaufforderung verbindlich an. Der Wechsel wird dann auch kurz als Akzept bezeichnet.

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