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Revision von Übereignung kurzer Hand vom 06.04.2010 - 11:31
Übereignung kurzer Hand
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brevi manu traditio; Art der Übereignung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu übereignende Sache bereits im Besitz des Erwerbers befindet, genügt zur Übertragung des Eigentums die bloße Einigung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 2 BGB).
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