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Übertragbarkeit von Ausgaben
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Spezialität (Haushaltsgrundsätze). Die Übertragbarkeit von Ausgaben muss zugelassen sein:
(1) kraft Gesetzes als „geborene Übertragbarkeit von Ausgaben” für Investitionen und für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen;
(2) kraft Erklärung im Haushaltsplan als „gekorene Übertragbarkeit von Ausgaben”, wenn sie für Ausgaben bestimmt ist, die sich auf eine mehrere Jahre umfassende Maßnahme beziehen und die sparsame Mittelverwendung fördern.
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