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Überziehungskredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Form des Kontokorrentkredits, bei dem der Kontoinhaber entweder eine vertraglich eingeräumte Überziehungsmöglichkeit in Anspruch nimmt (§ 504 BGB) oder ohne bes. schriftliche Absprache mit dem Kreditinstitut, aber mit Duldung desselben, sein laufendes Konto oder sein Kreditlimit überzieht (§ 505 BGB). Überziehungskredite gelten als eine Sonderform der Verbraucherkredite. Dennoch entfällt die in § 492 BGB für Verbraucherdarlehen vorgeschriebene Schriftform, um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen. Hier gelten vereinfachte Informationspflichten des Darlehensgebers.
Für Überziehungskredite gelten keine betragsmäßigen Obergrenzen. Bei Überschreiten bestimmter Beträge über einen längeren Zeitraum sind Kreditinstitute jedoch verpflichtet, die Kunden hinsichtlich alternativer (kostengünstigeren) Kreditmöglichkeiten zu beraten (§ 504a BGB). Die Beratungspflicht besteht für eingeräumte Überziehungsrahmen, wenn der in Anspruch genommene Kreditbetrag ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages übersteigt. Bei geduldeten Kontoüberziehungen müssen Kreditinstitue bereits nach drei Monaten ein Beratungsangebot unterbreiten, wenn der durchschnittliche Überziehungsbetrag 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs der letzten drei Monate übersteigt.
Vgl. auch Kontoüberziehung.
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